EU-beihilfenrechtliche Transparenzverpflichtung
Im Rahmen der Modernisierung des EU-Beihilfenrechts wurde das materielle EU-Beihilfenrecht dahingehend überarbeitet, dass von der Europäischen Kommission verstärkte Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen eingeführt wurden.
Es wurde in die einschlägigen Leitlinien und Verordnungen die Vorschrift aufgenommen, dass die Gewährung von Einzelbeihilfen ab einer bestimmten Größenordnung für die Dauer von zehn Jahren auf einer allgemein zugänglichen Website der EK (TAM) veröffentlicht werden muss.
Gemäß Artikel 9 "Veröffentlichung und Information" der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO 2014 idgF., CL2014R0651DE0060010.0001.3bi_cp 1..1 (Verordnung Nr. 651/2014, europa.eu) - haben die zuständigen Behörden sicherzustellen, dass bestimmte Informationen über jede auf nationaler oder regionaler Ebene gewährte Einzelbeihilfe ab € 100.000,- (für landwirtschaftliche Primärerzeugung und Fischerei ab € 10.000,-) - wie beispielsweise Name des Beihilfenempfängers, Art des Unternehmens, Beihilfenelement in voller Höhe, Tag der Beihilfengewährung, etc. - in einer von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Website (TAM) veröffentlicht werden. Eine genaue Aufzählung enthält Anhang III der AGVO idgF.
Zur Erfüllung dieser Transparenzverpflichtungen werden ab dem 1. Juli 2016 die transparent zu machenden Informationen im sogenannten Transparency Award Modul ("TAM") der EK öffentlich dargestellt. Die Beihilfedaten können in weiterer Folge mittels diverser Suchfunktionen in der EK-Transparenzdatenbank abgefragt werden.
Weiterführende Informationen
Link zur Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission
Kontakt
Abteilung EU-Beihilfenrecht: europa@bmwet.gv.at