Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR)
Das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR) informiert die Öffentlichkeit über Schadstoffemissionen und Abfallbewegungen, welche bei großen Betrieben verschiedener Wirtschaftszweige entstehen (siehe das Europäische Industrieemissionsportal). Rechtsgrundlage ist die Europäische Verordnung (EG) Nr. 166/2006, welche unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung kommt. Es wurde auch eine ergänzende Verordnung geschaffen, welche den innerstaatlichen Meldungsablauf regeln soll, nämlich die E-PRTR-Begleitverordnung, E-PRTR-BV, BGBl. II Nr. 380/2007. Diese wurde im Jahr 2020 aufgrund europäischer Vorgaben abgeändert mit der E-PRTR-Begleitverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 223/2020. Damit können auch die Berichtspflichten des internationalen UNECE-PRTR-Protokolls erfüllt werden, welches die Grundlage für die Europäische Verordnung darstellt.
Berichtspflichtig sind Betriebseinrichtungen, die unter die in Anhang I der Europäischen Verordnung aufgelisteten Tätigkeiten fallen und bestimmte Schwellenwerte bei der Schadstofffreisetzung bzw. bei der Verbringung von Schadstoffen oder jene bei Abfällen überschreiten. Nicht alle genannten Betriebseinrichtungen müssen daher eine Meldung abgeben.
Die Tätigkeiten gemäß Anhang I umfassen die Bereiche Energie, Metallherstellung und -verarbeitung, Mineral verarbeitende Industrie, Chemische Industrie, Abfall- und Abwasserbewirtschaftung, Be- und Verarbeitung von Papier und Holz, Intensivtierhaltung und Aquakultur, Lebensmittel- und Getränkesektor sowie sonstige Industriezweige. Bei den meisten Tätigkeiten sind Kapazitätsschwellenwerte angegeben, die erst überschritten werden müssen, um überhaupt von der Europäischen Verordnung betroffen zu sein. Dadurch soll verhindert werden, dass Kleinbetriebe berichtspflichtig werden.
In Anhang II der Europäischen Verordnung sind jene 91 Schadstoffe aufgelistet, über die die Betreiber der betroffenen Betriebseinrichtungen berichten müssen, so ferne bei den jeweiligen Schadstoffen die angegebenen Schwellenwerte überschritten werden. Weiters ist auch über Abfallbewegungen zu berichten, die über bestimmten Schwellenwerten liegen.
Ab dem 1. Jänner 2028 wird die derzeit geltende Europäische Verordnung durch die Industrieemissionsportal-Verordnung ersetzt
Weiterführende Informationen
- Europäische Verordnung (EG) Nr. 166/2006
- E-PRTR-Begleitverordnung BGBl. II Nr. 380/2007
- E-PRTR-Begleitverordnung-Novelle BGBl. II Nr. 223/2020
- IEP-VO
Kontakt
Abteilung Gewerbetechnik, Druckgeräte, Kesselwesen: gewerbetechnik@bmwet.gv.at