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220 kV-Leitung Wien Südost – Staatsgrenze (Györ); Adaptierungsmaßnahmen für (n-1)-80°-Ertüchtigung Geschäftszahl 2025-0.272.755

Starkstromwegerecht; Bewilligungsverfahren gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968; Austrian Power Grid AG; 220 kV-Leitung Wien Südost – Staatsgrenze (Györ); Adaptierungsmaßnahmen für (n-1)-80°-Ertüchtigung; Antrag auf Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung; Kundmachung des Antrages durch Edikt gemäß §§ 44a ff AVG

Kundmachung eines Antrages durch Edikt

Gemäß §§ 1, 2, 3, 6, 7 und 24 des Bundesgesetzes vom 6.2.1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 – StWG), BGBl. I Nr. 70/1968, idgF, iVm §§ 44a ff. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, wird Folgendes kundgemacht:

Die Austrian Power Grid AG beabsichtigt die Optimierung der Betriebsführung der 220 kV-Leitung Wien Südost – Staatsgrenze (Györ) unter Bestandsbedingungen. Dabei kommt es zu keiner Abänderung der Trassenführung und zu keiner Ausweitung der Übertragungskapazität. Auch bleiben die Spannungsebene, die netztechnische Funktion der Leitung und der Servitutsbereich unverändert. Die elektrotechnischen Sicherheitsabstände werden eingehalten.

Die Adaptierungsmaßnahmen für eine 80 °C-Betriebsweise, um jahresdurchgängig einen Betrieb der Leitungsanlage unter (n-1)-Bedingungen zu ermöglichen, umfassen folgende Masterhöhungen mittels "Zwischenschuss":

im Bundesland Niederösterreich:

  • Mast Nr. 45, KG 05009 Götzendorf, Bezirk Bruck an der Leitha
  • Mast Nr. 46, KG 05009 Götzendorf, Bezirk Bruck an der Leitha
  • Mast Nr. 54, KG 05009 Götzendorf, Bezirk Bruck an der Leitha
  • Mast Nr. 91, KG 05022 Wilfleinsdorf, Bezirk Bruck an der Leitha
  • Mast Nr. 98, KG 05008 Göttlesbrunn, Bezirk Bruck an der Leitha

im Bundesland Burgenland:

  • Mast Nr. 124, KG 32003 Bruckneudorf, Bezirk Neusiedl am See
  • Mast Nr. 139, KG 32020 Parndorf, Bezirk Neusiedl am See
  • Mast Nr. 141, KG 32020 Parndorf, Bezirk Neusiedl am See
  • Mast Nr. 196, KG 32017 Nickelsdorf, Bezirk Neusiedl am See

Weiters wird im Zuge der Errichtung der B 60-Umfahrung Götzendorf der Mast Nr. 56, KG 05009 Götzendorf, Bezirk Bruck an der Leitha, demontiert und um 15 m in Trassenachse Richtung Mast Nr. 57 verschoben neu errichtet.

Weil sich die gegenständliche elektrische Leitungsanlage im Sinne des § 1 Abs 1 StWG auf mehrere Bundesländer erstreckt, ist gemäß § 24 StWG iVm dem Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, idgF, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus für die starkstromwegerechtliche Bewilligung des genannten Vorhabens zuständig. Die Austrian Power Grid AG richtete daher an den Bundesminister einen Antrag vom 3.4.2025 auf Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 3 und 7 StWG für die dargestellten Adaptierungsmaßnahmen.

Der Antrag, die Antragsunterlagen sowie ein von der Behörde eingeholtes elektrotechnisches Gutachten liegen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit von Mittwoch, 25. Juni 2025 bis Mittwoch, 6. August 2025, jeweils während der Amtsstunden bei den folgenden vom Vorhaben der Austrian Power Grid AG betroffenen Gemeinden und beim Bundesministerium auf:

  • Marktgemeindeamt Götzendorf an der Leitha, Hauptplatz 1, 2434 Götzendorf an der Leitha
  • Stadtamt Bruck an der Leitha, Hauptplatz 16, 2460 Bruck an der Leitha
  • Gemeindeamt Göttlesbrunn – Arbesthal, Dorfplatz 1, 2464 Göttlesbrunn
  • Gemeindeamt Bruckneudorf, Bahnhofplatz 5, 2460 Bruckneudorf
  • Gemeindeamt Parndorf, Hauptstraße 52a, 7111 Parndorf
  • Gemeindeamt Nickelsdorf, Obere Hauptstraße 3, 2425 Nickelsdorf
  • Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/3a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien

Gemäß § 44b Abs 1 AVG verlieren Personen ihre Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Als rechtzeitig gelten schriftliche Einwendungen, die innerhalb der Frist von Mittwoch, 25. Juni 2025 bis Mittwoch, 6. August 2025 (Datum der Postaufgabe) bei der Behörde (Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/3a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien) erhoben werden. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 44b Abs 1 iVm § 42 Abs 3 AVG).

Diese Kundmachung hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44a Abs 2 Z 4 AVG).