Das Photovoltaik-Fördersystem im Überblick
Inhaltsverzeichnis
Umsatzsteuerbefreiung endet
Seit 1. Jänner 2024 galt für Photovoltaik-Anlagen bis 35 Kilowatt-Peak (kWp) sowie dazugehörige Speicher der Nullsteuersatz. Im Zuge der Budgetsanierung endete die Umsatzsteuerbefreiung nun vorzeitig mit 31. März 2025. Der Nullsteuersatz kommt bis 31. Dezember 2025 nur mehr dann zur Anwendung, wenn die zugrundeliegenden Verträge über Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen vor dem 7. März 2025 geschlossen wurden.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Umsatzsteuerbefreiung für PV-Module finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Förderung nach EAG
Photovoltaikanlagen, die nicht die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 28 Absatz 62 und 63 UStG 1994 erfüllen, können weiterhin einen Antrag auf Förderung mittels Investitionszuschuss im Rahmen des EAG stellen.
Aktuelle Informationen zu den EAG-Investitionszuschüssen finden Sie auf der Website der EAG-Förderabwicklungsstelle.
"Made-in-Europe"-Bonus für Photovoltaikanlagen
Mit Erlassung der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom 2025 wurde auch erstmals der sogenannte "Made-in-Europe"-Bonus für Photovoltaikanlagen eingeführt.
Damit können Photovoltaikanlagen, die mittels EAG-Investitionszuschuss gefördert und mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, einen Zuschlag auf die gewährte Förderung erhalten.
Die Höhe des Zuschlags wird nach den folgenden relevanten technischen Komponenten differenziert und beträgt je Komponente:
- 10 Prozent für Photovoltaikmodule
- 10 Prozent für Wechselrichter
- 10 Prozent Zuschlag auf die Speicherförderung für Speicher
Der "Made-in-Europe"-Bonus kommt ab dem zweiten PV-Fördercall 2025 zur Anwendung. Die Liste der Komponenten, die die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags erfüllen, wird von der EAG-Förderabwicklungsstelle geführt und ist öffentlich einsehbar.
Für weitere Details wenden Sie sich bitte direkt an die EAG-Förderabwicklungsstelle.
Investitionszuschüsse für Photovoltaik nach EAG
Die Investitionszuschüsse für Photovoltaik im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (RIS) bieten folgende Vorteile:
- Photovoltaik-Anlagen bis 1 MWp werden gefördert
- Innovative Photovoltaik-Anlagen erhalten einen Zuschlag
- Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen können kombiniert werden
- Kontinuierliche Einreichtermine
Bei der EAG-Förderabwicklungsstelle finden Sie ausführliche Informationen, wie eine Förderung für die PV-Anlage beantragt werden kann. Die Anleitungen führen durch den Prozess der Ticketziehung, Antragstellung, der Erstellung des Fördervertrags als auch der Endabrechnung im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse für PV-Anlagen und Speicher. Zudem finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Zu- und Abschläge für Photovoltaik-Anlagen
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom sehen vor dem Hintergrund der Anbringungsart von Photovoltaik-Anlagen Zu- und Abschläge auf die geltenden Fördersätze vor.
Zuschläge für innovative Anlagen
Innovative Photovoltaikanlagen erhalten einen Zuschlag von 30 Prozent auf die Fördersätze. Als innovative Photovoltaik-Anlagen gelten folgende Anlagen:
- Gebäudeintegrierte Photovoltaik
- Schwimmende Photovoltaik
- Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung bei mindestens 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen
- Photovoltaik an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern
- Agri-Photovoltaik-Anlagen, welche die Anforderungen gemäß § 6 Absatz 3 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (RIS) erfüllen (vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden).
Abschläge bei bestimmten Flächen
Für Photovoltaik-Anlagen, welche auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Grünfläche errichtet werden, ist ein Abschlag auf die Fördersätze in der Höhe von 25 Prozent vorgesehen. Dieser Abschlag entfällt gänzlich bei den folgenden Anbringungsarten:
- an oder auf einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Stromerzeugung zumindest 1,5 Jahre vor Antragstellung bereits errichtet wurde
- auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder Altlast
- auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort
- auf einer militärischen Fläche (ausgenommen militärisches Übungsgelände).
Speicher
Ein Antrag auf Förderung für Stromspeicher (gefördert werden maximal 50 kWh Nettokapazität) kann im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes nur in Kombination mit einem Förderantrag für die Photovoltaik-Anlage (Neuanlage oder Photovoltaik-Erweiterung) gestellt werden. Die Förderfähigkeit eines Speichers ist daher an den Antrag für die Photovoltaik-Anlage gebunden. Die Mindestgröße des Stromspeichers muss 0,5 kWh pro kWp installierter Photovoltaik-Leistung betragen. Stromspeichererweiterungen werden nicht gefördert.
Marktprämie für Photovoltaik nach EAG
Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen kann durch die Marktprämie gefördert werden. Die Marktprämie gleicht als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen (Stichwort: Herkunftsnachweise), die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem durchschnittlichen Marktstrompreis für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise aus.
Die Empfänger:innen einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Photovoltaikanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.
Für die Ausschreibung sind vor dem Hintergrund der allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 Absatz Ziffer 3 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) (RIS) nur Gebote für folgende Anlagen zulässig:
- neu errichteten Photovoltaikanlagen mit mehr als 10 Kilowatt Peak (kWp)
- Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um mehr als 10 kWp
Die erforderlichen Sicherheitsleistungen können für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden.
- Höhe der Erstsicherheit: Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kWp
- Höhe der Zweitsicherheit: Gebotsmenge multipliziert mit 45 Euro pro kWp
Bei Photovoltaikanlagen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25 Prozent. Dieser Abschlag entfällt zur Gänze oder teilweise für Anlagen, die wie folgt errichtet oder fertig gestellt wurden:
- auf Agri-PV-Flächen (hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt)
- auf oder an Gebäuden oder einer baulichen Anlage (anderer Zweck als Stromerzeugung aus Photovoltaik), das zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung errichtet wurden
- auf einem geschaffenen Wasserkörper (auch durch bauliche Eingriffe)
- auf geschlossenen oder genehmigten Deponieflächen oder einer Altlast
- auf Bergbau- oder Infrastrukturstandorten
- auf militärischen Flächen (Ausnahme: Übungsgelände)
Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt:
- bei Photovoltaik-Anlagen bis 100 kWp sowie bei Erweiterungen von Photovoltaik-Anlagen von bis zu 100 kWp sechs Monate.
- bei Photovoltaikanlagen mit mehr als 100 kWp sowie Erweiterungen von mehr als 100 kWp zwölf Monate.
ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
Die Frist kann auf Antrag auch verlängert werden (bei Anlagen bis 100 kWp um bis zu 18 Monate bzw. bei Anlagen über 100 kWp um bis zu 12 Monate).
Photovoltaikanlagen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EAG ein aufrechter Fördervertrag gemäß § 12 Ökostromgesetz 2012 (→ RIS) besteht, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden. Schließt die OeMAG (EAG-Förderabwicklungsstelle) mit dem/der Anlagenbetreiber:in einen Vertrag über die Förderung durch Marktprämie, erlischt der bestehende Fördervertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle. Der neu abgeschlossene Fördervertrag mit der EAG-Förderabwicklungsstelle endet mit dem Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.