Erdgas-Hochdruckleitung DN 300 MOP 70
Geschäftszahl: 2025-0.263.836
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Salzburg Netz GmbH; Erdgas-Hochdruckleitung DN 300 MOP 70, Neubau Düker Thumersbach; Ermittlungsverfahren
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Ein Erdrutsch im Bereich der Gemeinde St. Veit im Pongau führte zu erheblichen Schäden an einer bestehenden Erdgashochdruckleitung DN 300 MOP 70. Der Düker der Leitung wurde zerstört und die Leitung weist stellenweise Verformungen mit Dellen auf. Angesichts der zentralen Rolle dieser Endleitung, die unmittelbar der Versorgung der angeschlossenen Endverbraucher/innen dient, ist ein Neubau der Leitung notwendig.
Die Salzburg Netz GmbH plant daher die Neuerrichtung des Dükers samt Gasleitung DN 300 PN 70 und drei LWL-Leerverrohrungen im Bereich des Thumersbachs auf ca. 80 m, um die langfristige Betriebssicherheit und wirtschaftliche Funktionalität wiederherzustellen.
Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieses Vorhabens der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) in seiner Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Mit Schreiben vom 28.2.2025 suchte die Salzburg Netz GmbH um Genehmigung der Errichtung und des Betriebs für die dargestellten Maßnahmen an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Salzburg Netz GmbH die erforderlichen Einreichunterlagen.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über den Antrag der Salzburg Netz GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:
Mittwoch, 23. April 2025, 09.00 Uhr
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/3a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 22.4.2025 unter der E-Mail-Adresse Michael.Siegl@bmwet.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.
Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.
In die von der Salzburg Netz GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt St. Veit am Pongau während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.
Kundmachung vom 9. April 2025 (PDF, 283 KB) (nicht barrierefrei)