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Neubau und Leistungserhöhung der 110/30 kV-Umspanner U3 und U4 Geschäftszahl: 2025-0.252.505

Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Netz Oberösterreich GmbH; Umspannwerk (UW) Großraming; Neubau und Leistungserhöhung der 110/30 kV-Umspanner U3 und U4 im UW Großraming; Ermittlungsverfahren

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Das Umspannwerk Großraming ist ein Gemeinschaftsumspannwerk der Ennskraftwerke AG, Austrian Power Grid AG (APG) und der Netz Oberösterreich GmbH.

Aufgrund der geplanten und mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Verkehr, Innovation und Technologie vom 21.1.2025, Zl. 2025-0.041.746, bewilligten Generalsanierung der 110 kV-Freiluftschaltanlage durch die APG müssen die dem Netz der Netz Oberösterreich GmbH zugehörigen 110/30 kV-Umspanner U3 und U4 an einen anderen Standort verlegt werden. Zu diesem Zweck werden Teile des bestehenden Garagengebäudes der Ennskraftwerke AG abgebrochen und die erforderlichen Trafostände neu errichtet. Im Zuge dessen sollen die bestehenden 20 MVA-Umspanner durch leistungsstärkere 50 MVA-Transformatoren ersetzt werden.

Der Standort des bestehenden 110 kV-Umspannwerks Großraming einschließlich der zu erneuernden Anlagenteile befindet sich im Gemeindegebiet von Reichraming, Bezirk Steyr-Land, Oberösterreich.

Die neuen Trafostände für die 110/30 kV-Umspanner U3 und U4 sowie die erforderlichen 110 kV-Umspannerkabel werden auf den Grundstücken Nr. 126, 715/2 und 716/5, alle KG Arzberg, errichtet (Eigentum der Ennskraftwerke AG und der APG).

Mit Schreiben vom 25.2.2025 hat die Netz Oberösterreich GmbH im Namen der Energie AG Oberösterreich sowie im eigenen Namen um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Stark­stromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Feststellungs­verfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, angesucht und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.

Die nunmehrige Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt.

Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über die Anträge der Netz Oberösterreich GmbH und der Energie AG Oberösterreich gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Die örtliche mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:

Montag, 28. April 2025, 11.00 Uhr,
Gemeindeamt Reichraming,
462 Reichraming, Am Ortsplatz 1

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Gemeindeamt der Gemeinde Reichraming ein.

In die von der Netz Oberösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Reichraming Einsicht genommen werden

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn           

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 2. April 2025 (PDF, 291 KB) (nicht barrierefrei)